Willkommen!
Das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern wurde am 01.02.1985 gegründet. Rechtsgrundlage ist das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz und die hierzu ergangene Satzung. Mitglieder des Versorgungswerks werden alle Mitglieder der beiden rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern, sofern sie natürliche Personen sind. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft in einer der beiden Rechtsanwaltskammern folgt.
Beiträge sind grundsätzlich in gleicher Höhe wie in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten.
Damit angestellte Rechtsanwälte nicht den doppelten Beitrag -sowohl an die gesetzliche Rentenversicherung als auch an das Versorgungswerk - zahlen müssen, können sie sich auf Antrag, der innerhalb von drei Monaten zu stellen ist,  von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (§6 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI). Hier ist allerdings auf eine Entscheidung des LSG Baden Württemberg hinzuweisen, wonach nur solche Anwälte befreit werden sollen, die bei einem Rechtsanwalt beschäftigt sind.
 
Wer bei Beginn der Mitgliedschaft schon Mitglied eines anderen Versorgungswerks ist oder Anspruch auf eine beamtenmäßige Versorgung hat, kann auf Antrag, der binnen sechs Monaten zu stellen ist, von der Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern befreit werden.
 
Die Beiträge zum Versorgungswerk richten sich nach dem Einkommen aus anwaltlicher oder ähnlicher Tätigkeit. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Versorgungswerk regelmäßig Nachweise über sein Einkommen zur Verfügung zu stellen. Es reicht aber aus, zu erklären,  dass der Regelpflichtbeitrag, der dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, gezahlt wird, um von der Nachweispflicht befreit zu werden.
Der Mindestbeitrag zum Versorgungswerk beträgt 3/10 des Regelpflichtbeitrags und kann in den ersten fünf Mitgliedsjahren auf 1/10 des Regelpflichtbeitrags reduziert werden. Mitglieder, die miteinander verheiratet sind, können für einen der beiden Partner ohne Einkommensnachweis ihre Beiträge auf 5/10 des Regelpflichtbeitrages reduzieren.
 
Ein kindererziehender Elternteil kann sich bis zu drei Jahren ab der Geburt eines Kindes von der Beitragspflicht befreien lassen.
 
Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten, den Hinterbliebenen Witwen-, bzw. Witwerrenten sowie Waisen- bzw. Halbwaisenrenten. Die besonderen Erfüllungskriterien zur Gewährung der einzelnen Leistungsparameter entnehmen Sie bitte den §§ 10,11,14-16 der Satzung.
 
Scheidet ein Mitglied aus dem Versorgungswerk aus, kann die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, über den der Verwaltungsausschuss entscheidet. Wechselt ein Mitglied in ein anderes Bundesland, so kann es entweder die Fortsetzung der bisherigen Mitgliedschaft oder – soweit ein Überleitungsabkommen besteht – eine Überleitung seiner gezahlten Beiträge in das für das betreffende Bundesland bestehende Versorgungswerk beantragen.
Sollte ein ausscheidendes Mitglied mindestens 36 Monatsbeiträge an das Versorgungswerk entrichtet haben, und nicht die Überleitung zu einem anderen Versorgungswerk beantragt haben, so kann es die zur Zahlung einer Altersrente ggf. noch erforderlichen Beiträge nachentrichten, sofern das Mitglied noch nicht das 55 Lebensjahr vollendet hat und die Beiträge mindestens 3/10 des Regelpflichtbeitrags entsprechen.
 
Die Berechnung der Rentenhöhe entnehmen Sie bitte unter dem Menüpunkt ERLÄUTERUNGEN der Abhandlung "Wie errechne ich meine Rente?".
 
Scheidet ein Mitglied aus, ohne eine Fortsetzung oder Überleitung der Beiträge auf ein anderes Versorgungswerk zu beantragen, sind bei einer Mitgliedschaft bis 36 Monaten 90% danach 60% der Beiträge zu erstatten.

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